Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schnell-Sichtbar.de — Simon Pörschke
Stand: August 2026
Anbieter
Simon Pörschke
Schnell-Sichtbar.de
Kahlberg 3
97531 Theres
Deutschland
E-Mail: kontakt@schnell-sichtbar.de
Telefon: 0178/5407221
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, kein Ausweis von Umsatzsteuer.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Webdesign, Webentwicklung, Suchmaschinenoptimierung und damit verbundene Leistungen zwischen Simon Pörschke, handelnd unter Schnell-Sichtbar.de (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.
- Mit Annahme des Angebots bestätigt der Auftraggeber, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt und nicht als Verbraucher handelt.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt.
- Innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für Folgeaufträge desselben Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt die jeweils geltende Fassung mit dem Angebot zur Verfügung.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind ab Zugang 14 Tage verbindlich, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt, etwa per E-Mail. Eine nach Ablauf der Bindungsfrist erklärte Annahme gilt als neues Angebot des Auftraggebers, das der Auftragnehmer in Textform bestätigen kann.
- Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das angenommene Angebot einschließlich der dort genannten Leistungsbeschreibung. Diese AGB sind Bestandteil des Vertrags. Bei Widersprüchen gehen das Angebot und die darin enthaltene Leistungsbeschreibung diesen AGB vor.
§ 3 Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erstellt die vereinbarten Leistungen nach den Vorgaben des Angebots. Art, Umfang und Anzahl der enthaltenen Seiten, Funktionen und Korrekturschleifen ergeben sich aus dem Angebot.
- Die gestalterische Ausführung liegt im Ermessen des Auftragnehmers, soweit im Angebot keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden.
- Leistungen, die im Angebot nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet. Dazu zählen insbesondere Texterstellung, Fotografie, Logoentwicklung, Übersetzungen, laufende Inhaltspflege, Hosting, Wartung und Werbekampagnen. Solche Leistungen können gesondert beauftragt werden.
- Der Auftragnehmer darf zur Erbringung der Leistungen Dritte einsetzen.
- Bei Suchmaschinenoptimierung schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht jedoch ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Platzierung, eine bestimmte Sichtbarkeit oder eine bestimmte Zahl an Besuchern oder Anfragen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht zugesagt. Rankings hängen von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere von den Algorithmen der Suchmaschinenbetreiber, dem Wettbewerbsumfeld und dem Verhalten des Auftraggebers.
§ 4 Korrekturschleifen und Änderungswünsche
- Die Anzahl der enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot.
- Eine Korrekturschleife ist ein Durchgang, in dem der Auftraggeber seine Änderungswünsche zu einem vorgelegten Zwischenstand gesammelt in Textform übermittelt und der Auftragnehmer diese umsetzt. Rückmeldungen sind je Schleife gebündelt zu übermitteln. Wünsche, die zu einem bereits umgesetzten Durchgang nachgereicht werden, gelten als neue Korrekturschleife.
- Von einer Korrekturschleife umfasst sind Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts, insbesondere Änderungen an Texten, Bildern, Farbwerten, Schriftgrößen, Abständen und der Anordnung bereits vorhandener Elemente.
- Nicht von einer Korrekturschleife umfasst sind insbesondere:
- eine vollständige oder in wesentlichen Teilen erfolgende Neugestaltung des Entwurfs,
- ein Wechsel des gestalterischen Grundkonzepts, der Bildsprache oder der Farbwelt nach deren Freigabe,
- zusätzliche Seiten, Unterseiten, Sprachversionen oder Funktionen,
- strukturelle Änderungen am Seitenaufbau oder an der Navigation,
- Änderungen an Bestandteilen, die der Auftraggeber bereits in Textform freigegeben hat,
- Änderungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Inhalte verspätet, unvollständig oder nachträglich geändert liefert.
- Änderungen nach Absatz 4 sowie Korrekturschleifen über die vereinbarte Anzahl hinaus werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von 79 € abgerechnet. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Beginn solcher Arbeiten auf die Zusatzkosten hin und holt dessen Zustimmung in Textform ein. Vereinbarte Termine verschieben sich um den hierfür erforderlichen Zeitraum.
- Nicht in Anspruch genommene Korrekturschleifen verfallen mit der Abnahme. Eine Auszahlung, Erstattung oder Anrechnung auf andere Leistungen erfolgt nicht.
- Der Auftraggeber übermittelt seine Rückmeldung innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage des Zwischenstands. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle für die Umsetzung erforderlichen Inhalte bereit, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Zugangsdaten. Die Bereitstellung erfolgt in einem gängigen digitalen Format.
- Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der für Rückfragen und Freigaben zuständig und entscheidungsbefugt ist.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dem Auftragnehmer entstehende Mehraufwendungen kann er zum Stundensatz nach § 4 Abs. 5 gesondert in Rechnung stellen.
- Liefert der Auftraggeber erforderliche Inhalte oder Freigaben nicht, setzt ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist in Textform.
- Ruht ein Projekt länger als drei Monate aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist nach Absatz 4 kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. In diesem Fall rechnet er die erbrachten Leistungen ab und übergibt dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen verwertbaren Zwischenstände sowie dessen gelieferte Inhalte.
§ 6 Termine und Fristen
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls sind angegebene Zeiträume unverbindliche Richtwerte.
- Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Inhalte und Freigaben rechtzeitig beibringt.
§ 7 Vergütung und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich als Endpreise. Soweit für den Auftragnehmer die Steuerbefreiung nach § 19 UStG Anwendung findet, wird keine Umsatzsteuer berechnet; auf Rechnungen wird hierauf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Findet die Steuerbefreiung künftig keine Anwendung mehr, gilt dies nur für danach geschlossene Verträge; bereits vereinbarte Festpreise bleiben unberührt.
- Nach Vertragsschluss werden 50 Prozent der vereinbarten Vergütung als Anzahlung fällig. Der Auftragnehmer beginnt mit der Umsetzung, sobald die Anzahlung eingegangen ist und die erforderlichen Inhalte des Auftraggebers vorliegen.
- Der Restbetrag wird mit der Abnahme fällig.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderung aussetzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
- Einwendungen gegen eine Rechnung sollen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang in Textform mitgeteilt werden. Unbestrittene Beträge bleiben fristgerecht zahlbar. Die Versäumung dieser Frist führt nicht zum Verlust gesetzlicher Einwendungen oder Ansprüche des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 8 Abnahme
- Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das fertiggestellte Werk zur Prüfung bereit und fordert ihn zur Abnahme auf.
- Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt vorhandene Mängel konkret und nachvollziehbar.
- Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder die Abnahme erklärt noch Mängel benennt, sofern das Werk abnahmereif ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Es gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber es produktiv einsetzt, insbesondere durch Veröffentlichung im Internet. Dies gilt nicht, soweit die Nutzung erkennbar nur zu Testzwecken oder unter einem in Textform erklärten Vorbehalt benannter Mängel erfolgt.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart wurde.
§ 9 Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, das erstellte Werk für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Er darf hierfür Dritte seiner Wahl beauftragen.
- Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber auf Anforderung den Quellcode des erstellten Werks in einem gängigen Format. Eine darüber hinausgehende Dokumentation, Einweisung oder Schulung ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart wurde.
- Das Recht, das Werk an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zu veräußern, um es außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebs des Auftraggebers zu nutzen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
- Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
- Entwürfe, Konzepte und Zwischenstände, die nicht zur Ausführung gelangen, verbleiben vollständig beim Auftragnehmer.
- Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung nach Absatz 1 sind allgemein wiederverwendbare Bestandteile des Auftragnehmers, insbesondere von ihm entwickelte Bibliotheken, Komponenten, Frameworks, Templates, Werkzeuge sowie sein allgemeines Know-how. Der Auftraggeber erhält an solchen Bestandteilen, soweit sie in das Werk eingeflossen sind, das zur Nutzung, Bearbeitung und Weiterentwicklung des Werks nach Absatz 1 erforderliche einfache Nutzungsrecht. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Bestandteile in anderen Projekten zu verwenden.
- Setzt der Auftragnehmer Software, Schriften, Bilder oder Komponenten Dritter ein, gelten deren Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf Lizenzen hin, die eine laufende Zahlung erfordern.
§ 10 Inhalte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber versichert, dass er über alle Rechte an den von ihm gelieferten Inhalten verfügt und dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gelieferte Inhalte auf Rechtsverletzungen oder inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch gelieferte Inhalte beruhen, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.
- Für Impressum, Datenschutzerklärung und sonstige rechtliche Pflichtangaben auf der Webseite ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung.
§ 11 Barrierefreiheit
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Ob und in welchem Umfang der Auftraggeber diesen Pflichten unterliegt, richtet sich nach seinem Angebot, seiner Unternehmensgröße und seinem Umsatz.
- Die Prüfung, ob der Auftraggeber vom BFSG erfasst wird, obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt insoweit keine Rechtsberatung.
- Eine Umsetzung nach den Anforderungen des BFSG ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde. In diesem Fall benennt das Angebot den maßgeblichen Standard und die Prüftiefe, etwa WCAG 2.2 Stufe AA. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer eine nach allgemeinen Standards übliche Zugänglichkeit, jedoch keine geprüfte oder zertifizierte Barrierefreiheit.
- Teilt der Auftraggeber vor Vertragsschluss mit, dass er dem BFSG unterliegt, unterbreitet der Auftragnehmer auf Wunsch ein gesondertes Angebot.
- Für Inhalte, Funktionen und Erweiterungen, die der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte nach der Abnahme einpflegen oder ändern, ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 12 Gewährleistung
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme frei von wesentlichen Mängeln ist.
- Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte zurückgehen, bei Störungen durch Software oder Dienste Dritter, bei Darstellungsunterschieden zwischen Browsern und Endgeräten, die die Funktion nicht beeinträchtigen, sowie bei Beeinträchtigungen durch Änderungen an Schnittstellen oder Algorithmen Dritter. Unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die von ihm selbst erbrachten Leistungen, insbesondere für Auswahl, Integration und Konfiguration eingesetzter Komponenten und Dienste Dritter.
- Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite wird nicht geschuldet. Diese liegt beim jeweiligen Hosting-Anbieter.
§ 13 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Datensicherung ausdrücklich übernommen hat, eine ihm obliegende Sicherungspflicht verletzt hat oder der Auftraggeber auf die betroffenen Daten keinen Zugriff hatte.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 14 Leistungen Dritter
- Domains, Hosting, Zahlungsdienste, Buchungssysteme und vergleichbare Dienste werden vom jeweiligen Anbieter erbracht. Vertragspartner ist insoweit der Auftraggeber, auch wenn der Auftragnehmer bei Einrichtung oder Beantragung unterstützt.
- Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Preisgestaltung und Leistungsumfang dieser Anbieter und übernimmt hierfür keine Gewähr.
- Einmalige und laufende Kosten für Domains, Hosting, Lizenzen, Buchungs- und Zahlungssysteme sowie sonstige Fremdleistungen trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer weist im Angebot auf die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten laufenden Fremdkosten hin. Für spätere Preisänderungen der Anbieter übernimmt er keine Gewähr.
- Bestellt der Auftragnehmer solche Leistungen für den Auftraggeber, geschieht dies in dessen Namen und für dessen Rechnung. Der Auftraggeber ist Vertragsinhaber und Rechnungsempfänger. Zugangsdaten übergibt der Auftragnehmer spätestens mit der Abnahme und behält keine eigenen Zugänge zurück, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 15 Referenznennung und Urhebervermerk
- Der Auftragnehmer ist ab der öffentlichen Veröffentlichung des Werks berechtigt, dieses unter Nennung von Name, Marke und Logo des Auftraggebers sowie mit Screenshots der öffentlich zugänglichen Seiten als Referenz zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in sozialen Netzwerken und in Angebotsunterlagen.
- Nicht veröffentlichte Entwürfe und Zwischenstände, vertrauliche Informationen, interne Kennzahlen und personenbezogene Daten des Auftraggebers sind hiervon nicht umfasst.
- Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer unterlässt daraufhin künftige Verwendungen und entfernt bestehende Veröffentlichungen aus den von ihm kontrollierten Kanälen innerhalb angemessener Frist.
- Der Auftragnehmer darf einen dezenten Urhebervermerk mit Verlinkung im Fußbereich der Webseite anbringen.
- Der Auftraggeber kann die Entfernung des Urhebervermerks verlangen. Hierfür wird eine einmalige Gebühr von 149 € berechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 16 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke dieses Vertrags.
- Die Pflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie fort, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Muss eine Partei Informationen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenlegen, informiert sie die andere Partei vorab, soweit dies zulässig ist.
- Nach Vertragsende gibt jede Partei die überlassenen vertraulichen Unterlagen auf Anforderung zurück oder löscht sie sicher, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gesetzliche Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
§ 17 Datenschutz
- Beide Parteien halten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die DSGVO.
- Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
- Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 18 Kündigung
- Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
- Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, gilt § 648 BGB. Der Auftragnehmer behält danach den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den nicht erbrachten Teil der Leistung gilt die gesetzliche Vermutung nach § 648 Satz 3 BGB.
- Nach Beendigung des Vertrags rechnet der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen ab, gibt die vom Auftraggeber gelieferten Inhalte heraus und übergibt die verwertbaren Zwischenstände, soweit sie vergütet wurden. An vergüteten Teilleistungen erhält der Auftraggeber Nutzungsrechte nach § 9 Abs. 1. Zugangsdaten und personenbezogene Daten werden zurückgegeben oder gelöscht.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 19 Höhere Gewalt
- Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen und ihr die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien sie für die Dauer der Störung von der betroffenen Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsinfrastruktur, behördliche Anordnungen und Arbeitskämpfe.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und unternimmt das Zumutbare, um die Auswirkungen zu begrenzen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um den Zeitraum der tatsächlichen Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Zahlungs- oder Leistungspflichten, die bereits vor dem Ereignis fällig waren und mit diesem nicht zusammenhängen, bleiben bestehen.
- Dauert die Störung länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag in Textform kündigen.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Haßfurt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026